Bundesrecht konsolidiert

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Mineralölsteuergesetz 1981 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffMinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Freilager

Paragraph 20, (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Absatz 2, geforderten Bedingungen erfüllt sind.

  1. Absatz 2Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Paragraph 21,) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
  2. Absatz 3Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.

Schlagworte

Tanklager, Lagerung

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051026

Alte Dokumentnummer

N3199110365L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/597/P20/NOR12051026

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