(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 des § 57 sind erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1982, die Bestimmungen des Abs. 2 Z 5 des § 57 erstmalig für die Zeit ab 1. Jänner 1982 anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des Paragraph 57, sind erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1982, die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer 5, des Paragraph 57, erstmalig für die Zeit ab 1. Jänner 1982 anzuwenden.