Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 49c

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49c

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000

Paragraph 49 c,
  1. Absatz einsDie Änderungen der Paragraphen 3,, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 29, 34, 37, 45 und 49 sowie die Aufhebung der Paragraphen 29 a und 44 durch die Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Solange auf Grund eines vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen und nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrechten Dienstverhältnisses nach dem Hausbesorgergesetz eine Wohnung des Hauses als Hausbesorgerdienstwohnung benützt wird, zählt diese Wohnung zu den allgemeinen Teilen des Hauses im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 17, Absatz eins a, vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich durch die Beendigung des Dienstverhältnisses eintretende Änderung ist erst ab der dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam.
  3. Absatz 3Paragraph 16, Absatz 7 und Paragraph 26, Absatz 3, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, gelten für Mietverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 beginnen, sowie für die Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 30. Juni 2000 beginnenden Zeitraum. Bei einem befristeten Mietverhältnis, das vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat, gilt eine allfällige Verminderung des höchstzulässigen Mietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit nicht mehr, ohne dass dies von einer schriftlichen Ausweisung der Verminderung im ursprünglichen Mietvertrag oder in einer Verlängerungsvereinbarung abhängig wäre.
  4. Absatz 4Paragraph 16, Absatz 7 b, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, ist auf Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 begonnen haben oder verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur hinsichtlich jenes Verlängerungszeitraums, der vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat.
  5. Absatz 5Solange ein vor dem 1. Juli 2000 eingegangenes Dienstverhältnis nach dem Hausbesorgergesetz nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrecht ist, gilt anstelle von Paragraph 23, Absatz 2, der Paragraph 23, Absatz eins, in seiner vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, geltenden Fassung und sind Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, weiterhin in ihrer vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 6Eine vor dem 1. Juli 2000 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietverhältnisses - einschließlich einer befristeten Erneuerung - bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
  7. Absatz 7Paragraph 29, Absatz 4 a,, 4b und 4c und Paragraph 34, Absatz 5, jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, sind auf Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 begonnen haben oder verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur hinsichtlich jenes Verlängerungszeitraums, der vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat.
  8. Absatz 8Paragraph 44, MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,, ist auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2000 bei Gericht (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden.
  9. Absatz 9Im übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, ab dem 1. Juli 2000 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40008336

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P49c/NOR40008336

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