Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 41

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig
geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens

Paragraph 41,

Die wegen eines Verfahrens nach Paragraph 37, angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß Paragraph 1118, ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gemäß Paragraph 382 f, der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte. Das Gericht kann von der Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn selbst unter Berücksichtigung der erfolglosen Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden muss, dass durch die Einwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der Rechtsstreit bloß verschleppt werden soll.

Schlagworte

Kündigungsverfahren, Fahrnisexekution

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40047047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P41/NOR40047047

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