Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 38

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde

Paragraph 38,

Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf

  1. Ziffer eins
    Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
  2. Ziffer 2
    Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
  3. Ziffer 3
    Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, Verbesserungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12040722

Alte Dokumentnummer

N2199914347O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P38/NOR12040722

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