Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 19

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Antrag und Entscheidung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ist nur auf Grund einer Entscheidung des Gerichtes (der Gemeinde, Paragraph 39,) zulässig. Zur Antragstellung sind der Vermieter, die Gemeinde, in deren Sprengel das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, bestellte Verwalter berechtigt. Dem Antrag sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      ein Kostenvoranschlag über die unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeit in dreifacher Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      die Hauptmietzinsabrechnung über die der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen zehn Kalenderjahre;
    3. Ziffer 3
      eine Aufstellung, die alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benützten Mietgegenstände des Hauses enthält, wobei im besonderen von jedem Mietgegenstand die topographische Bezeichnung (Türnummer), die Nutzfläche, die Ausstattungskategorie bei Wohnungen, die Höhe des monatlichen Hauptmietzinses, die Höhe des nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, anrechenbaren monatlichen Betrages, der Vor- und Zuname des Mieters (Benützers) anzuführen sind;
    4. Ziffer 4
      eine Berechnung des Deckungsfehlbetrags und des monatlichen Deckungserfordernisses;
    5. Ziffer 5
      ein Finanzierungsplan einschließlich allfälliger Kreditzusagen.
  2. Absatz 2Selbst wenn der Antrag auf Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses nicht im Zuge eines Verfahrens zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gestellt worden ist (Paragraph 6, Absatz 3,), ist mit der Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses der Auftrag zur Vornahme der der Entscheidung zugrunde liegenden Erhaltungsarbeit binnen einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist (Paragraph 6, Absatz eins,) zu erteilen. Stellt sich nach dem Ablauf der festgesetzten Frist heraus, daß die aufgetragenen Arbeiten nicht durchführbar sind, so ist auf Antrag eines Mieters die Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu widerrufen und der Vermieter zu verpflichten, die von den Mietern des Hauses auf Grund der widerrufenen Entscheidung entrichteten erhöhten Hauptmietzinse zuzüglich einer angemessenen Verzinsung binnen 14 Tagen bei Exekution zurückzuerstatten.
  3. Absatz 3Hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) die Überprüfung der von den Mietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen vorbehalten (Paragraph 18, Absatz 3,) oder stellt sich während oder nach der Durchführung der aufgetragenen Erhaltungsarbeit heraus, daß sich die veranschlagten Kosten geändert haben und daß daher die zur Finanzierung des Deckungserfordernisses bewilligte Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zur Deckung eines erhöhten Aufwands nicht ausreicht oder überhöht ist, so ist auf Antrag des Vermieters, des nach Paragraph 6, Absatz 2, bestellten Verwalters oder eines Hauptmieters der zur Tilgung des Deckungserfordernisses notwendige erhöhte Hauptmietzins neu zu berechnen und für die restliche Dauer des Verteilungszeitraums dementsprechend zu erhöhen oder zu senken.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032509

Alte Dokumentnummer

N2198117188R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P19/NOR12032509

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