Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
25.07.1981
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FOG
Index
72/15 Forschung
Text
Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen
§ 12.Paragraph 12,
Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3. Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR12120711
Alte Dokumentnummer
N7198128439L