Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsorganisationsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

C. FORSCHUNGSFÖRDERUNGEN UND FORSCHUNGSAUFTRÄGE DES BUNDES

Forschungsförderungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFörderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Artikel 17, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von Anmerkung, richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus Bundesmitteln
    1. Ziffer eins
      für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung im Bereich der Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung für wissenschaftliche Veranstaltungen, für wissenschaftliche Ausstellungen, für wissenschaftliche Publikationen und für wissenschaftliche Dokumentation und Information,
    3. Ziffer 3
      und für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährt, ohne daß damit unmittelbar dem Bund gegenüber eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.
  2. Absatz 2Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40009342

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P10/NOR40009342

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