Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 43d

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43d

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Benützung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

Paragraph 43 d,
  1. Absatz einsMedieninhaber eines einer Zugangskontrolle unterliegenden periodischen elektronischen Mediums sind berechtigt, anlässlich der Ablieferung eines Medieninhaltes gemäß Paragraph 43 b, Absatz 3, den Ausschluss der Benützung dieses Medieninhaltes durch Bibliotheksbenutzer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Ablieferung festzulegen. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig abzuliefernde Medieninhalte beziehen kann.
  2. Absatz 2Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums, dessen Medieninhalte gemäß Paragraph 43 b, Absatz 2, von der Österreichischen Nationalbibliothek gesammelt werden, sind berechtigt, den Ausschluss der Benützung der gesammelten Medieninhalte durch Bibliotheksbenutzer für längstens ein Jahr nach Sammlung durch Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek festzulegen, wenn sie glaubhaft machen, dass für diese Medieninhalte eine Zugangskontrolle zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Veröffentlichung in Kraft treten soll. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig gesammelte Medieninhalte beziehen kann.
  3. Absatz 3Soweit und solange Medieninhalte einem Ausschluss von der Benützung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, unterliegen, dürfen sie von der Österreichischen Nationalbibliothek und den sonstigen in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken ihren Benutzern nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Absatz 4Unbeschadet Absatz 3, dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken gemäß Paragraph 43 b, gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte ihren Benutzern nur an ihrem Standort zugänglich machen. Gemäß Paragraph 43 b, gesammelte oder abgelieferte Inhalte von Medien, die einer Zugangskontrolle unterliegen, dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken ihren Benutzern darüber hinaus nur mit der Maßgabe zugänglich machen, dass zum gleichen Zeitpunkt jeweils nur einem Benutzer der betreffenden Bibliothek der Zugang zu Inhalten eines bestimmten elektronischen periodischen Mediums ermöglicht wird und dass die Bibliothek für die Benutzer oder diese selbst Ausdrucke dieser Medieninhalte anfertigen dürfen. Eine elektronische Vervielfältigung dieser Medieninhalte durch oder für die Benutzer ist unzulässig.
  5. Absatz 5Die Österreichische Nationalbibliothek und die in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken haben alle nötigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der gesammelten oder der abgelieferten Medieninhalte zu gewährleisten und eine Verwendung der Medieninhalte zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderläuft. Sie haben die ablieferungspflichtigen Medieninhaber auf deren Verlangen über die getroffenen Vorkehrungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines begründeten Verdachts der ungesetzlichen Verwendung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte haben die Österreichische Nationalbibliothek und die in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken dem betroffenen Medieninhaber Einblick in die Prozesse der Speicherung, Übermittlung und Nutzung der Daten zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40104331

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P43d/NOR40104331

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