(2)Absatz 2Wer entgegen dem Abs. 1 Medienstücke verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen dem Absatz eins, Medienstücke verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.