Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 38

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot

Paragraph 38,
  1. Absatz einsSolange die Beschlagnahme dauert, sind die weitere Verbreitung der Medienstücke in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, und die neuerliche Veröffentlichung der den Verdacht einer strafbaren Handlung begründenden Stelle oder Darbietung verboten.
  2. Absatz 2Wer entgegen dem Absatz eins, Medienstücke verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

Schlagworte

Verbreitungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010118

Alte Dokumentnummer

N11981169780

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P38/NOR12010118

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