Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 2

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Zweiter Abschnitt
Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten

Überzeugungsschutz

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJeder Medienmitarbeiter hat das Recht, seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, zu verweigern, es sei denn, daß seine Überzeugung der im Sinn des Paragraph 25, veröffentlichten grundlegenden Richtung des Mediums widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung von Beiträgen oder Darbietungen anderer und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht verweigert werden.
  2. Absatz 2Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf dem Medienmitarbeiter kein Nachteil erwachsen.

Schlagworte

Meinungsfreiheit, Blattlinie, Gesinnungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010082

Alte Dokumentnummer

N11981169420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P2/NOR12010082

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