Entgegnung
§ 9. (1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Entgegnung in diesem Medium, es sei denn, daß die Entgegnung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.Paragraph 9, (1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Entgegnung in diesem Medium, es sei denn, daß die Entgegnung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2Einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilungen sind Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht.
(3)Absatz 3Die Entgegnung hat sich auf die Darstellung zu beschränken, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen. Die Entgegnung darf nur den hiezu erforderlichen Umfang haben. Sie muß in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.