Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz Art. 1 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8, (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber (Verleger) als Beschuldigter oder nach dem Paragraph 41, Absatz 6, beteiligt ist, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden.

  1. Absatz 2Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 7 b, Absatz 2, hat der Medieninhaber (Verleger) zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber (Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12016280

Alte Dokumentnummer

N1199748234L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/A1P8/NOR12016280

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