Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mediengesetz Art. 1 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Haftung

Paragraph 35, (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers (Verlegers) eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.

  1. Absatz 2Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers (Verlegers) ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber (Verleger) zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
  2. Absatz 3Eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber (Verleger) nicht eingebracht werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Schlagworte

Unternehmenshaftung, Haftungsbeitritt, Mithaftung

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12014324

Alte Dokumentnummer

N1199325217J

Navigation im Suchergebnis