§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten betraut. Paragraph 5, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten betraut.