Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.12.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe des Abs. 2 den Angehörigen der in § 2 erwähnten Personengruppe einen Lichtbildausweis auszustellen.Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe des Absatz 2, den Angehörigen der in Paragraph 2, erwähnten Personengruppe einen Lichtbildausweis auszustellen.
(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Z 3, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 378/1979, über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppe, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, sind als Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Ziffer 3,, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979,, über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppe, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, sind als Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Gesetzesnummer
10000718
Dokumentnummer
NOR12010078
Alte Dokumentnummer
N11981169210