§ 2. Die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit und ihre Mitglieder sowie ihre Angestellten genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 441/1979, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse diesem und seinen Bediensteten eingeräumt wurden. Paragraph 2, Die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit und ihre Mitglieder sowie ihre Angestellten genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1979,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse diesem und seinen Bediensteten eingeräumt wurden.