§ 1. Die "Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit" hat mit ihrer Konstituierung in Österreich Rechtspersönlichkeit. Paragraph eins, Die "Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit" hat mit ihrer Konstituierung in Österreich Rechtspersönlichkeit.