Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhrförderungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Abkürzung

AusfFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 2 a, sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach Paragraph 1002, ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß Paragraph 9, BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.
  2. Absatz 2Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der Paragraphen eins, und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:
    1. Ziffer eins
      Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2005,)

  3. Absatz 4Die Mitglieder des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  4. Absatz 5Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.
  5. Absatz 6Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR40145441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/215/P5/NOR40145441

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