Bundesrecht konsolidiert

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Seeschifffahrtsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. Ziffer eins
    “Österreichisches Seeschiff”:
    ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist;
  2. Ziffer 2
    “Seeschiff”: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
  3. Ziffer 3
    “Fahrgastschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
  4. Ziffer 4
    “Frachtschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  5. Ziffer 5
    “Jacht”: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
  6. Ziffer 6
    “Sonderfahrzeug”: ein Fahrzeug, das nicht unter Ziffer 3 bis 5 fällt, insbesondere
    1. Litera a
      ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
    2. Litera b
      ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
    3. Litera c
      Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
    4. Litera d
      schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
  7. Ziffer 7
    “Reeder”: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (Paragraph 484, HGB);
  8. Ziffer 8
    “Seeschiffsregister”: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
  9. Ziffer 9
    “Registerhafen”: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
  10. Ziffer 10
    “Seebrief”: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
  11. Ziffer 11
    “Konsul”: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.

Schlagworte

Ruderboot, Sportzweck

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40064473

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/174/P2/NOR40064473

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