Bundesrecht konsolidiert

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Filmförderungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 557/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus
    1. Litera a
      einer/einem von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundeskanzleramtes und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
    2. Litera b
      je einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Film– und Musikwirtschaft,
    3. Litera c
      fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,)
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Absatz eins, Litera b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Absatz eins, Litera b, angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Absatz eins, Litera c, haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Absatz 4, zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.
  3. Absatz 2 aBei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
  4. Absatz 3Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.
  5. Absatz 4Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Absatz 2, ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Litera a
      ein Mitglied gemäß Absatz eins, Litera b und c dies beantragt,
    2. Litera b
      das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
    3. Litera c
      das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
    4. Litera d
      jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Litera a, erfolgt durch die/den Bundeskanzlerin/Bundeskanzler oder durch die/den jeweils nach Absatz 2, zuständige/zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundeskanzlerin/ vom Bundeskanzler enthoben, wobei vor der Enthebung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Litera b und c die vorschlagende oder namhaftmachende Stelle zu hören ist.

  1. Absatz 5Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Absatz eins, Litera b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
  2. Absatz 6Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Absatz 8, Litera a,, b, c, f und g sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 7, unzulässig.
  3. Absatz 7Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihm persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.
  4. Absatz 8Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
    2. Litera b
      die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
    3. Litera c
      die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
    4. Litera d
      die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
    5. Litera e
      die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
    6. Litera f
      die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
    7. Litera g
      die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
    8. Litera h
      die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
    9. Litera i
      die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin/des Direktors,
    10. Litera j
      die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin/des Direktors und der Projektkommission,
    11. Litera k
      die Beschlußfassung über den von der Direktorin/vom Direktor jährlich gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera h, vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
    12. Litera l
      die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera i, zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
    13. Litera m
      die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch die Direktorin/den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben.
  5. Absatz 9In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 8, Litera d und e hat der Aufsichtsrat der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
  6. Absatz 10Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterfertigen ist.
  7. Absatz 11Die Direktorin/der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzende/der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
  8. Absatz 12Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Litera a,, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Litera b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers.
  9. Absatz 13Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen/Experten aus der Filmbranche und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Absatz 8, Litera l, hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.

Anmerkung

Z 11 der Novelle BGBl. I Nr. 81/2014 lautet: „... in Abs. 1 lit. c und Abs. 2 das Wort „Vertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Vertreterinnen/Vertreter“ ersetzt.“. In Abs. 1 lit. c konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Audiovisionsindustrie

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40165358

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/557/P5/NOR40165358

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