Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
21.11.2014
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Unentgeltliche Zuwendungen an das Filminstitut sind von der Erbschafts-(SchenkungsDie Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff. der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Unentgeltliche Zuwendungen an das Filminstitut sind von der Erbschafts-(Schenkungs-)Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. (2)Absatz 2Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.
Schlagworte
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014
Gesetzesnummer
10009500
Dokumentnummer
NOR40059250