Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
22.11.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Österreichisches Filminstitut
§ 1.Paragraph eins,
Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische Filmwesen und trägt dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.
Im RIS seit
25.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10009500
Dokumentnummer
NOR40165342