Bundesrecht konsolidiert

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 1

Kurztitel

Einräumung von PrivilegienNächster Suchbegriff und Vorheriger SuchbegriffImmunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 530/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph eins,

Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung aus Europa und seinen Beamten werden die in den Artikeln römisch eins bis römisch VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,, enthaltenen Privilegien und Immunitäten mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf den Leiter des Verbindungsbüros des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich die Bestimmung des Abschnittes 21 des Übereinkommens angewendet wird, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist.

Schlagworte

Personenkreis, Adressatenkreis, Begünstigte

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10000705

Dokumentnummer

NOR12009935

Alte Dokumentnummer

N11980166880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/530/P1/NOR12009935

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