Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und
Immunitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung aus Europa und seinen Beamten werden die in den Artikeln I bis VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, enthaltenen Privilegien und Immunitäten mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf den Leiter des Verbindungsbüros des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich die Bestimmung des Abschnittes 21 des Übereinkommens angewendet wird, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist. Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung aus Europa und seinen Beamten werden die in den Artikeln römisch eins bis römisch VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,, enthaltenen Privilegien und Immunitäten mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf den Leiter des Verbindungsbüros des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich die Bestimmung des Abschnittes 21 des Übereinkommens angewendet wird, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist.
Schlagworte
Personenkreis, Adressatenkreis, Begünstigte
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10000705
Dokumentnummer
NOR12009935
Alte Dokumentnummer
N11980166880