Bundesrecht konsolidiert

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20 Schilling – Scheidemünze § 3

Kurztitel

20 Schilling – Scheidemünze

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 494/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat in einem plastisch punktierten Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ sowie eine Mittellinie als Horizont mit Bäumen und darunter die Jahreszahl der Prägung zu zeigen. Die Umschrift hat „Zwanzig Schilling“ zu lauten
  2. Absatz 2Die andere Seite der Münze hat neun Figuren, welche die neun Bundesländer symbolisieren, zu zeigen, wobei die mittlere Figur, der sich die äußeren zuwenden, den Brustschild des Bundeswappens in die Höhe hebt; darunter befindet sich ein strahlenartig aufgeteiltes Feld, das einen Acker andeutet. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10004324

Dokumentnummer

NOR12047355

Alte Dokumentnummer

N3198020873L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/494/P3/NOR12047355

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