Benützung
§ 9. Daten dürfen nur von jenen Organisationseinheiten und Organwaltern des/der Auftraggeber(s) oder Dienstleister(s) der Post- und Telegraphenverwaltung benützt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung bzw. Arbeitsplatzbeschreibung zukommenden Aufgaben benötigen und soweit dies für den jeweiligen Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Paragraph 9, Daten dürfen nur von jenen Organisationseinheiten und Organwaltern des/der Auftraggeber(s) oder Dienstleister(s) der Post- und Telegraphenverwaltung benützt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung bzw. Arbeitsplatzbeschreibung zukommenden Aufgaben benötigen und soweit dies für den jeweiligen Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.