Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Benützung
§ 9. Daten dürfen nur von jenen Organisationseinheiten und Organwaltern des/der Auftraggeber(s) oder Dienstleister(s) der Post- und Telegraphenverwaltung benützt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung bzw. Arbeitsplatzbeschreibung zukommenden Aufgaben benötigen und soweit dies für den jeweiligen Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Paragraph 9, Daten dürfen nur von jenen Organisationseinheiten und Organwaltern des/der Auftraggeber(s) oder Dienstleister(s) der Post- und Telegraphenverwaltung benützt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung bzw. Arbeitsplatzbeschreibung zukommenden Aufgaben benötigen und soweit dies für den jeweiligen Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Gesetzesnummer
10000703
Dokumentnummer
NOR12011981
Alte Dokumentnummer
N11987192370