§ 8. (1) Die zuständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers und/oder des Dienstleisters haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Datenverarbeitungen unter Bedachtnahme auf die für sie geltenden Datensicherheitsvorschriften zu sorgen.Paragraph 8, (1) Die zuständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers und/oder des Dienstleisters haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Datenverarbeitungen unter Bedachtnahme auf die für sie geltenden Datensicherheitsvorschriften zu sorgen.
(2)Absatz 2Der Auftraggeber hat, soweit dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.