Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 8. (1) Die zuständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers und/oder des Dienstleisters haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Datenverarbeitungen unter Bedachtnahme auf die für sie geltenden Datensicherheitsvorschriften zu sorgen.Paragraph 8, (1) Die zuständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers und/oder des Dienstleisters haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Datenverarbeitungen unter Bedachtnahme auf die für sie geltenden Datensicherheitsvorschriften zu sorgen.
(2)Absatz 2Der Auftraggeber hat, soweit dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.
Gesetzesnummer
10000703
Dokumentnummer
NOR12011980
Alte Dokumentnummer
N11987192360