§ 8. Die Verarbeiter haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Verarbeitungsaufträge unter Bedachtnahme auf die für sie geltende(n) Betriebsordnung(en) zu sorgen. Paragraph 8, Die Verarbeiter haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Verarbeitungsaufträge unter Bedachtnahme auf die für sie geltende(n) Betriebsordnung(en) zu sorgen.