Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
29.04.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 8. Die Verarbeiter haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Verarbeitungsaufträge unter Bedachtnahme auf die für sie geltende(n) Betriebsordnung(en) zu sorgen. Paragraph 8, Die Verarbeiter haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Verarbeitungsaufträge unter Bedachtnahme auf die für sie geltende(n) Betriebsordnung(en) zu sorgen.
Gesetzesnummer
10000703
Dokumentnummer
NOR12009919
Alte Dokumentnummer
N11980166670