Datenverarbeitung
§ 6. (1) Auf der Grundlage der gemäß § 5 erstellten Dokumentation hat die Datenschutzkoordination die Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister gemäß § 8 DSG zu melden.Paragraph 6, (1) Auf der Grundlage der gemäß Paragraph 5, erstellten Dokumentation hat die Datenschutzkoordination die Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister gemäß Paragraph 8, DSG zu melden.
(2)Absatz 2Der Zeitpunkt der Meldung ist von der Datenschutzkoordination der (den) auftraggebenden Stelle(n) und den für die Datenverarbeitung zuständigen Organisationseinheiten schriftlich bekanntzugeben. Vor diesem Zeitpunkt ist die Aufnahme der Datenverarbeitung unzulässig.