(2)Absatz 2Ist anstelle einer Eintragung in das Datenverarbeitungsregister die Verständigung der Betroffenen gemäß § 22 DSG rechtlich zulässig und wird diese Möglichkeit gewählt, so hat der Leiter des Auftraggebers die Verständigung der Betroffenen anzuordnen.Ist anstelle einer Eintragung in das Datenverarbeitungsregister die Verständigung der Betroffenen gemäß Paragraph 22, DSG rechtlich zulässig und wird diese Möglichkeit gewählt, so hat der Leiter des Auftraggebers die Verständigung der Betroffenen anzuordnen.