Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.04.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verarbeitung

Paragraph 6, (1) Auf der Grundlage der gemäß Paragraph 5, erstellten Dokumentation hat die Datenschutzkoordination

  • Strichaufzählung
    die Verarbeitung dem Datenverarbeitungsregister gemäß Paragraph 8, DSG zu melden
  • Strichaufzählung
    oder den Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 23, DSG zu stellen.
  1. Absatz 2Ist anstelle einer Eintragung in das Datenverarbeitungsregister die Verständigung der Betroffenen gemäß Paragraph 22, DSG rechtlich zulässig und wird diese Möglichkeit gewählt, so hat der Leiter des Auftraggebers die Verständigung der Betroffenen anzuordnen.
  2. Absatz 3Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Echtverarbeitung erfüllt sind, ist von der Datenschutzkoordination der (den) auftraggebenden Stelle(n) und den für die Verarbeitung zuständigen Organen schriftlich bekanntzugeben. Vor diesem Zeitpunkt ist die Aufnahme der Echtverarbeitung unzulässig.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009917

Alte Dokumentnummer

N11980166650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P6/NOR12009917

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