Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
29.04.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 5. (1) Nach Feststellung der Zulässigkeit der Ermittlung ist die in Aussicht genommene Verarbeitung für die Erfordernisse des Datenschutzes zu dokumentieren.Paragraph 5, (1) Nach Feststellung der Zulässigkeit der Ermittlung ist die in Aussicht genommene Verarbeitung für die Erfordernisse des Datenschutzes zu dokumentieren.
Diese Dokumentation hat alle in der Verarbeitung vorkommenden Datenfelder zu enthalten und Aussagen zu treffen über:
Zweck der Ermittlung und Verarbeitung
Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung
Verknüpfungen mit anderen Aufgabengebieten
Überlassungen in das Ausland oder direkten Zugriff aus dem Ausland
Geheimhaltung gegenüber dem Betroffenen.
(2)Absatz 2Die Ausarbeitung der nach Abs. 1 zu erstellenden Dokumentation obliegt den auftraggebenden Stellen. Der ADV-Fachdienst und/oder Verarbeiter haben über Verlangen der auftraggebenden Stellen beratend mitzuwirken und jegliche Unterstützung zu gewähren.Die Ausarbeitung der nach Absatz eins, zu erstellenden Dokumentation obliegt den auftraggebenden Stellen. Der ADV-Fachdienst und/oder Verarbeiter haben über Verlangen der auftraggebenden Stellen beratend mitzuwirken und jegliche Unterstützung zu gewähren.
(3)Absatz 3Im Falle gleichartiger Verarbeitungen für mehr als einen Auftraggeber ist die Dokumentation von der auftraggebenden Stelle der Generaldirektion einvernehmlich mit den auftraggebenden Stellen des betroffenen Auftraggebers zu erstellen. Ansonsten gilt Abs. 2 sinngemäß.Im Falle gleichartiger Verarbeitungen für mehr als einen Auftraggeber ist die Dokumentation von der auftraggebenden Stelle der Generaldirektion einvernehmlich mit den auftraggebenden Stellen des betroffenen Auftraggebers zu erstellen. Ansonsten gilt Absatz 2, sinngemäß.
Gesetzesnummer
10000703
Dokumentnummer
NOR12009916
Alte Dokumentnummer
N11980166640