§ 4. (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen Datenverarbeitung bei zumindest zwei der in § 1 Abs. 2 genannten Auftraggeber ermittelt werden, ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen Auftraggeber gemäß § 3 zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generaldirektion zu berichten.Paragraph 4, (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen Datenverarbeitung bei zumindest zwei der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Auftraggeber ermittelt werden, ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen Auftraggeber gemäß Paragraph 3, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generaldirektion zu berichten.
(2)Absatz 2Die für die beabsichtigte Datenverarbeitung gemeinsam zuständige auftraggebende Stelle der Generaldirektion hat die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des DSG zu überprüfen und über die Zulässigkeit zu entscheiden.
(3)Absatz 3Die Ermittlung im Bereich eines jeden Auftraggebers darf nur auf Grund einer schriftlichen Weisung des Leiters der gemeinsam zuständigen auftraggebenden Stelle der Generaldirektion aufgenommen werden.