Eine wesentliche Voraussetzung, die den Auftraggeber berechtigt Daten zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des § 6 DSG zu ermitteln und zu verarbeiten, liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall andere Möglichkeiten zur Wahrnehmung nicht bestehen oder auf Grund des zu erwartenden Aufwandes nicht zumutbar sind.Eine wesentliche Voraussetzung, die den Auftraggeber berechtigt Daten zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 6, DSG zu ermitteln und zu verarbeiten, liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall andere Möglichkeiten zur Wahrnehmung nicht bestehen oder auf Grund des zu erwartenden Aufwandes nicht zumutbar sind.