Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Ermittlung von Daten

Paragraph 3, (1) Die Ermittlung personenbezogener Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (Paragraph eins, Absatz 2,). Er kann sich hiebei auch eines Dienstleisters bedienen.

  1. Absatz 2Vor der erstmaligen Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung hat die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Paragraph 6, DSG zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in einem Geschäftsstück festzuhalten. Hiebei ist zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 6, DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten sowie die Betroffenenkreise genannt sind.
    2. Ziffer 2
      Eine wesentliche Voraussetzung, die den Auftraggeber berechtigt Daten zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 6, DSG zu ermitteln und zu verarbeiten, liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall andere Möglichkeiten zur Wahrnehmung nicht bestehen oder auf Grund des zu erwartenden Aufwandes nicht zumutbar sind.
  2. Absatz 3Die Ermittlung darf erst nach Feststellung der Zulässigkeit und auf schriftliche Weisung des Leiters der auftraggebenden Stelle aufgenommen werden.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12011975

Alte Dokumentnummer

N11987192310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P3/NOR12011975

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