Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.04.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Ermittlung von Daten
§ 3. (1) Vor erstmaliger Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der automationsunterstützten Verarbeitung hat die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht festzuhalten. Der Bericht ist der Datenschutzkoordination zu übermitteln.Paragraph 3, (1) Vor erstmaliger Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der automationsunterstützten Verarbeitung hat die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht festzuhalten. Der Bericht ist der Datenschutzkoordination zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Datenschutzkoordination hat nach Prüfung der Rechtslage und Abgabe eines Gutachtens dem Leiter des Auftraggebers eine Stellungnahme zur Aufnahme der Ermittlung vorzulegen.
(3)Absatz 3Die Ermittlung darf nur auf Grund der schriftlichen Weisung des Leiters des Auftraggebers aufgenommen werden.
Gesetzesnummer
10000703
Dokumentnummer
NOR12009914
Alte Dokumentnummer
N11980166620