Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Auftraggebende Stelle: Die Abteilung des Auftraggebers, die nach der Geschäftseinteilung für die Besorgung einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständig ist.
  2. Ziffer 2
    Datenschutzkoordination: Die für den Bereich eines Auftraggebers nach der Geschäftseinteilung für Koordination und allgemeine rechtliche Belange des Datenschutzes zuständige Stelle.
  3. Ziffer 3
    ADV-Fachdienst: Die für die betreffende Datenverarbeitung zuständige Abteilung der Generaldirektion.
  4. Ziffer 4
    Datenschutzbeauftragter: Der/Die für eine Organisationseinheit eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach der Geschäftseinteilung oder den Datensicherheitsvorschriften für die Wahrnehmung des Datenschutzes und der Datensicherheit zuständige(n) Organwalter.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12011974

Alte Dokumentnummer

N11987192300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P2/NOR12011974

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