Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bedeuten: Paragraph 2, In dieser Verordnung bedeuten:
Auftraggebende Stelle: Die Abteilung des Auftraggebers, die nach der Geschäftseinteilung für die Besorgung einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständig ist.
Datenschutzkoordination: Die für den Bereich eines Auftraggebers nach der Geschäftseinteilung für Koordination und allgemeine rechtliche Belange des Datenschutzes zuständige Stelle.
ADV-Fachdienst: Die für die betreffende Datenverarbeitung zuständige Abteilung der Generaldirektion.
Datenschutzbeauftragter: Der/Die für eine Organisationseinheit eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach der Geschäftseinteilung oder den Datensicherheitsvorschriften für die Wahrnehmung des Datenschutzes und der Datensicherheit zuständige(n) Organwalter.
Gesetzesnummer
10000703
Dokumentnummer
NOR12011974
Alte Dokumentnummer
N11987192300