Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

29.04.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 18, (1) Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.

  1. Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
  2. Absatz 3Erfolgte eine Übermittlung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua" anzugeben.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009929

Alte Dokumentnummer

N11980166770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P18/NOR12009929

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