Richtigstellung und Löschung
§ 17. (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß § 12 DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Hiebei ist zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten wegen ihrer Unrichtigkeit nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.Paragraph 17, (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß Paragraph 12, DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Hiebei ist zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten wegen ihrer Unrichtigkeit nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.
(2)Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.