Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 15, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG werden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 4, DSG unentgeltlich zu erfolgen hat, folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  2. Absatz 3Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
  3. Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsersuchens ist abzusehen, wenn der Betroffene nicht am Verfahren mitwirkt (Paragraph 11, Absatz 2, DSG) oder der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  4. Absatz 5Die in Paragraph 11, DSG genannte Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Betroffene am Verfahren mitgewirkt hat und ein mitgeteilter Kostenersatz entrichtet wurde.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12011988

Alte Dokumentnummer

N11987192440

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P15/NOR12011988

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