Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

29.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsverfahren

Paragraph 14, (1) Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 11, DSG sind schriftlich beim jeweils zuständigen Auftraggeber einzubringen. Auskünfte sind schriftlich ausschließlich mit RSa-Brief und an die im entsprechenden Arbeitsgebiet für den Betroffenen gespeicherte Adresse zu erteilen. Verlangt der Betroffene die Zustellung an eine andere als die gespeicherte Adresse, so hat er seine Identität postordnungsgemäß nachzuweisen.

  1. Absatz 2Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde und es sich um solche Daten handelt, die wegen überwiegendem öffentlichen Interesses auch gegenüber dem Betroffenen geheimzuhalten sind. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 3Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009925

Alte Dokumentnummer

N11980166730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P14/NOR12009925

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