Auskunftsverfahren
§ 14. (1) Auskunftsersuchen gemäß § 11 DSG sind schriftlich beim jeweils zuständigen Auftraggeber einzubringen. Auskünfte sind schriftlich ausschließlich mit RSa-Brief und an die im entsprechenden Arbeitsgebiet für den Betroffenen gespeicherte Adresse zu erteilen. Verlangt der Betroffene die Zustellung an eine andere als die gespeicherte Adresse, so hat er seine Identität postordnungsgemäß nachzuweisen.Paragraph 14, (1) Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 11, DSG sind schriftlich beim jeweils zuständigen Auftraggeber einzubringen. Auskünfte sind schriftlich ausschließlich mit RSa-Brief und an die im entsprechenden Arbeitsgebiet für den Betroffenen gespeicherte Adresse zu erteilen. Verlangt der Betroffene die Zustellung an eine andere als die gespeicherte Adresse, so hat er seine Identität postordnungsgemäß nachzuweisen.
(2)Absatz 2Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde und es sich um solche Daten handelt, die wegen überwiegendem öffentlichen Interesses auch gegenüber dem Betroffenen geheimzuhalten sind. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
(3)Absatz 3Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben.