§ 13a. (1) Die gemäß § 10 DSG erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sind durch die auftraggebende Stelle oder durch den/die Dienstleister zu treffen, wobei vom/von den Dienstleister(n) die Zustimmung der auftraggebenden Stelle einzuholen ist. Hiebei ist sicherzustellen, daß auf der Grundlage des § 10 DSG jene Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffen werden, die für die Art des Datenverkehrs (Verwenden von Daten) in der jeweiligen Organisationseinheit unter Bedachtnahme auf die Sensibilität der Daten (§ 5) erforderlich und angemessen sind.Paragraph 13 a, (1) Die gemäß Paragraph 10, DSG erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sind durch die auftraggebende Stelle oder durch den/die Dienstleister zu treffen, wobei vom/von den Dienstleister(n) die Zustimmung der auftraggebenden Stelle einzuholen ist. Hiebei ist sicherzustellen, daß auf der Grundlage des Paragraph 10, DSG jene Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffen werden, die für die Art des Datenverkehrs (Verwenden von Daten) in der jeweiligen Organisationseinheit unter Bedachtnahme auf die Sensibilität der Daten (Paragraph 5,) erforderlich und angemessen sind.
(2)Absatz 2Die Datensicherheitsvorschriften sind entsprechend den Bestimmungen der Kanzleiordnung für die Post- und Telegraphenverwaltung zu erlassen.