(4)Absatz 4Gemäß § 7 DSG zulässige Übermittlungen, die über Verlangen oder mit Einverständnis der Betroffenen erfolgen (zB Mitteilungen an Finanzämter, Sozialversicherungsträger, Kreditinstitute), können anstatt in Geschäftsstücken auch in den diesbezüglichen Hilfsaufzeichnungen vermerkt werden. Diese Übermittlungen müssen in den Hilfsaufzeichnungen derart festgehalten werden, daß dem Auskunftsrecht des Betroffenen gemäß § 11 DSG entsprochen werden kann.Gemäß Paragraph 7, DSG zulässige Übermittlungen, die über Verlangen oder mit Einverständnis der Betroffenen erfolgen (zB Mitteilungen an Finanzämter, Sozialversicherungsträger, Kreditinstitute), können anstatt in Geschäftsstücken auch in den diesbezüglichen Hilfsaufzeichnungen vermerkt werden. Diese Übermittlungen müssen in den Hilfsaufzeichnungen derart festgehalten werden, daß dem Auskunftsrecht des Betroffenen gemäß Paragraph 11, DSG entsprochen werden kann.