(2)Absatz 2Bei regelmäßigen oder systematischen Übermittlungen kann eine gesonderte Protokollierung entfallen, wenn sie so dokumentiert und organisiert sind, daß eine Feststellung der Empfänger, des Kreises der Betroffenen und der Art der Daten möglich ist und dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß § 11 DSG Folge geleistet werden kann.Bei regelmäßigen oder systematischen Übermittlungen kann eine gesonderte Protokollierung entfallen, wenn sie so dokumentiert und organisiert sind, daß eine Feststellung der Empfänger, des Kreises der Betroffenen und der Art der Daten möglich ist und dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß Paragraph 11, DSG Folge geleistet werden kann.