Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

29.04.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 13, (1) Art und Umfang der Protokollierung sind für Verarbeiter im Sinne des DSG in der Betriebsordnung, für sonstige Stellen durch Weisung des Stellenleiters zu regeln. Hiebei ist sicherzustellen, daß über die übermittelten Daten und die Empfänger der Daten Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG gegeben werden kann.

  1. Absatz 2Bei regelmäßigen oder systematischen Übermittlungen kann eine gesonderte Protokollierung entfallen, wenn sie so dokumentiert und organisiert sind, daß eine Feststellung der Empfänger, des Kreises der Betroffenen und der Art der Daten möglich ist und dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß Paragraph 11, DSG Folge geleistet werden kann.
  2. Absatz 3Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe und sonstige Übermittlungen im Einzelfall sind in den diesbezüglichen Geschäftsstücken derart festzuhalten, daß dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß Paragraph 11, DSG entsprochen werden kann.
  3. Absatz 4Übermittlungen, die über Verlangen oder mit Einverständnis der Betroffenen (zB. Mitteilungen an Finanzämter, Sozialversicherungsträger, Kreditinstitute) erfolgen, können anstatt in Geschäftsstücken auch in diesbezüglichen Hilfsaufzeichnungen vermerkt werden.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009924

Alte Dokumentnummer

N11980166720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P13/NOR12009924

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