Eine ausdrückliche gesetzliche Übermittlungsermächtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 DSG liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten, die Betroffenenkreise, der Übermittlungszweck und die Datenempfänger festgelegt sind.Eine ausdrückliche gesetzliche Übermittlungsermächtigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, DSG liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten, die Betroffenenkreise, der Übermittlungszweck und die Datenempfänger festgelegt sind.