Übermittlung
§ 12. (1) Regelmäßige Übermittlungen von Daten dürfen nur in dem Umfang erfolgen, als sie in der entsprechenden Registereintragung Deckung finden. In Fällen des § 6 Abs. 2 ist die Zulässigkeit regelmäßiger Übermittlungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der Dokumentation festzulegen.Paragraph 12, (1) Regelmäßige Übermittlungen von Daten dürfen nur in dem Umfang erfolgen, als sie in der entsprechenden Registereintragung Deckung finden. In Fällen des Paragraph 6, Absatz 2, ist die Zulässigkeit regelmäßiger Übermittlungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der Dokumentation festzulegen.
(2)Absatz 2Bei Ersuchen um Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe hat das ersuchende Organ die Rechtsgrundlage für die geforderte Übermittlung bekanntzugeben. Die Übermittlung darf nur erfolgen, wenn die Notwendigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG glaubhaft gemacht wurde. Hierüber entscheidet der Leiter der gemäß § 10 benützungsberechtigten Stelle.Bei Ersuchen um Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe hat das ersuchende Organ die Rechtsgrundlage für die geforderte Übermittlung bekanntzugeben. Die Übermittlung darf nur erfolgen, wenn die Notwendigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, DSG glaubhaft gemacht wurde. Hierüber entscheidet der Leiter der gemäß Paragraph 10, benützungsberechtigten Stelle.
(3)Absatz 3Sonstige Übermittlungen im Einzelfall dürfen nur im Rahmen der Zulässigkeit des § 7 DSG erfolgen. Die Genehmigung obliegt dem Leiter des Auftraggebers.Sonstige Übermittlungen im Einzelfall dürfen nur im Rahmen der Zulässigkeit des Paragraph 7, DSG erfolgen. Die Genehmigung obliegt dem Leiter des Auftraggebers.