Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.04.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Übermittlung

Paragraph 12, (1) Regelmäßige Übermittlungen von Daten dürfen nur in dem Umfang erfolgen, als sie in der entsprechenden Registereintragung Deckung finden. In Fällen des Paragraph 6, Absatz 2, ist die Zulässigkeit regelmäßiger Übermittlungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der Dokumentation festzulegen.

  1. Absatz 2Bei Ersuchen um Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe hat das ersuchende Organ die Rechtsgrundlage für die geforderte Übermittlung bekanntzugeben. Die Übermittlung darf nur erfolgen, wenn die Notwendigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, DSG glaubhaft gemacht wurde. Hierüber entscheidet der Leiter der gemäß Paragraph 10, benützungsberechtigten Stelle.
  2. Absatz 3Sonstige Übermittlungen im Einzelfall dürfen nur im Rahmen der Zulässigkeit des Paragraph 7, DSG erfolgen. Die Genehmigung obliegt dem Leiter des Auftraggebers.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009923

Alte Dokumentnummer

N11980166710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P12/NOR12009923

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