§ 11a. Dienstleister dürfen die überlassenen Daten nur in dem Umfang benützen, als dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Dienstleister, die zu Auftraggebern der Post- und Telegraphenverwaltung nicht in einem Unter- oder Überordnungsverhältnis stehen und die auch nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu Dienstleistungen herangezogen werden, sind auf die in § 19 DSG normierten Verpflichtungen ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 11 a, Dienstleister dürfen die überlassenen Daten nur in dem Umfang benützen, als dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Dienstleister, die zu Auftraggebern der Post- und Telegraphenverwaltung nicht in einem Unter- oder Überordnungsverhältnis stehen und die auch nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu Dienstleistungen herangezogen werden, sind auf die in Paragraph 19, DSG normierten Verpflichtungen ausdrücklich hinzuweisen.