§ 11. (1) Dienstleistern, die zu Auftraggebern der Post- und Telegraphenverwaltung (§ 1 Abs. 2) nicht in einem Unter- oder Überordnungsverhältnis stehen und die auch nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu Dienstleistungen herangezogen werden, dürfen Daten nach Maßgabe des § 13 DSG nur zur Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge überlassen werden.Paragraph 11, (1) Dienstleistern, die zu Auftraggebern der Post- und Telegraphenverwaltung (Paragraph eins, Absatz 2,) nicht in einem Unter- oder Überordnungsverhältnis stehen und die auch nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu Dienstleistungen herangezogen werden, dürfen Daten nach Maßgabe des Paragraph 13, DSG nur zur Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge überlassen werden.
(2)Absatz 2Dienstleister im Sinne des Abs. 1 dürfen nur vom zuständigen Auftraggeber zu Dienstleistungen herangezogen werden.Dienstleister im Sinne des Absatz eins, dürfen nur vom zuständigen Auftraggeber zu Dienstleistungen herangezogen werden.
(3)Absatz 3Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters im Sinne des Abs. 1 ist von der zuständigen auftraggebenden Stelle (§ 2 Z 1) der Datenschutzkommission zu melden. Äußert die Datenschutzkommission Bedenken, daß dieser Heranziehung schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen und können diese Bedenken auch bei einer neuerlichen Befassung der Datenschutzkommission nicht ausgeräumt werden, ist von der Heranziehung des Dienstleisters Abstand zu nehmen.Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters im Sinne des Absatz eins, ist von der zuständigen auftraggebenden Stelle (Paragraph 2, Ziffer eins,) der Datenschutzkommission zu melden. Äußert die Datenschutzkommission Bedenken, daß dieser Heranziehung schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen und können diese Bedenken auch bei einer neuerlichen Befassung der Datenschutzkommission nicht ausgeräumt werden, ist von der Heranziehung des Dienstleisters Abstand zu nehmen.